Aufgrund von Artikel 13b des Opiumgesetzes können Bürgermeister jedes Haus, jede Geschäftsräume, jedes Büro oder jedes Lager schließen, wenn Drogen von den Räumlichkeiten oder einem Teil davon gehandelt werden.
Zuvor war ein Widerstand gegen eine geplante Schließung unwahrscheinlich. Eine der Anforderungen für die Schließung, zu Fuß zum Grundstück, wurde angenommen. Ob tatsächlich Mitdrogen gehandelt wurden, war unerheblich. Die bloße Anwesenheit von Drogen reichte aus, um schließen zu können.
Eine Mehrmonatelange Schließung der Immobilie würde laut Gesetz dazu beitragen, den "Weg zu den Räumlichkeiten" von Drogenkonsumenten und Drogenhändlern zu beseitigen. Sie würden sich auf die dort vorhandene kommerzielle Menge an Drogen stützen (eine weitere Anforderung).
Diese Ansichten werden in der Regel automatisch an die Abschlussentscheidung angefügt, da sie in der so genannten Damocle-Richtlinie enthalten sind.
Die meisten Gemeinden mit Damocle-Politik haben einen festen Zeitplan, um die Dauer der Schließung zu bestimmen.
Für Wohnungen ist die vorgegebene Schließzeit wie folgt:
- weiche Drogen in einem Haus: zuerst eine Warnung oder 3 Monate Schließung.
- harte Drogen in einem Haus: sofortige Schließung für 3 oder 6 Monate.
Und für nicht-Wohnimmobilien wie Geschäftsräume, Lagerräume und andere:
- soft drugs in a building: sofortige 3 oder 6 Monate Schließung.
- harte Drogen in einem Gebäude: sofortige 6 oder 12 Monate Schließung.
Wenn eine Immobilie ein zweites Mal wegen Drogen geschlossen wird, wird die Schließzeit in den meisten Gemeinden verdoppelt und in einem dritten Fall muss der Eigentümer die Immobilie sogar an die Gemeinde (Wet Victor) übertragen.
In letzter Zeit wurden solche Schließungen von richterlicheren Kritikern betrachtet.
Der zuvor angenommene "Spaziergang zum Grundstück" wird nicht mehr akzeptiert. Darüber hinaus reicht es nicht mehr aus, sich nur noch auf die Damocle-Politik zu beziehen. Ein Kompromiss muss von Fall zu Fall erfolgen.
In der Vergangenheit spielte es auch keine Rolle, ob ein Vermieter alles getan hatte, um einen Mieter daran zu hindern, die mietwohnung für den Drogenhandel zu nutzen oder in den gemieteten Räumlichkeiten einen Hanfhof einzurichten.
Schuld des Eigentümers oder Mieters einer Immobilie war, aber immer noch ist, ist keine Voraussetzung für den Bürgermeister zu demonstrieren. Die Schließung ist keine strafrechtliche Belastung.
Die Justiz prüft in letzter Zeit noch den Grad der (mangelnden) Schuld des Eigentümers/Vermieters. Ein Eigentümer oder Vermieter, der alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine Situation im Sinne von Artikel 13b des Opiumgesetzes zu verhindern, kann daher möglicherweise weiterhin die Schließung verhindern.
Der Gesetzgeber wird jedoch die Vollmacht der Schließung durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 13b des Opiumgesetzes ausdehnen. Siehe diese Rechnung in diesem Zusammenhang. Das Vorhandensein von Objekten, die nach Angaben des Justizministers für den Drogenhandel genutzt werden können, gibt dem Bürgermeister auch die Befugnis, das betreffende Gebäude zu schließen.
Haben Sie eine Vorankündigung erhalten oder droht Ihr Gebäude auf Anordnung des Bürgermeisters bald geschlossen zu werden? Bitte zögern Sie nicht, Herrn Sepehr Yadegari zu kontaktieren. Senden Sie eine E-Mail oder rufen Sie 020 – 244 3900 an.